Idra Bennain
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| Position: | Kronverweserin von Albernia (ab EFF 1033), Baronin von Elenvina |
| Dient unter: | Kaiserin Rohaja von Gareth |
| Stand: | Adliger |
| Tsatag: | 966 (67) |
| Verheiratet: | Cuanu ui Bennain |
| Kinder: | Emer ni Bennain (985, |
| Geschwister: | Isora Ulaman von Elenvina (964, |
| Größe: | 1,74 Schritt |
| Augen: | blau |
| Haare: | grau (ehemals rotblond) |
| Besonderes: | ist magisch begabt, hat diese Begabung aber nie gefördert |
Idra Bennain ist die Frau von König Cuanu ui Bennain, Mutter von Königin Invher ni Bennain und Großmutter der Kaiserin Rohaja von Gareth. Zunächst war ihre Schwester Isora Ulaman von Elenvina dem damaligen Anwärter auf den albernischen Fürstenthron versprochen gewesen, doch der wies sie zugunsten Idras zurück. Nach dem Verschwinden ihres Ehemanns und der Separation Albernias vom Neuen Reich kehrte Idra in die Nordmarken zurück und schwor Herzog Jast Gorsam als Baronin von Elenvina die Treue.
Verwendung im Spiel
Idra hat persönliche Bindungen sowohl in die freien und besetzten Teile Albernias als auch in die Nordmarken und kann sich in beiden Provinzen fast uneingeschränkt bewegen. Sie ist sehr darauf bedacht, diesen Status nicht durch unbedachtes Handeln zu gefährden.
Historie
- 966
- Geburt
- 1011-1013
- Als ihre Schwester Isora während der Abwesenheit des Fürsten die Macht an sich reißt, versucht Idra die albernischen Barone im Widerstand gegen die Thronräuberin zu vereinen.
- 1027
- Kurz nachdem sich ihre Tochter vom Reich losgesagt hat, verlässt Idra enttäuscht Albernia und siedelt nach Elenvina um.
- 1033, 1. Efferd
- Idra wird von Kaiserin Rohaja von Gareth zur Kronverweserin Albernias ernannt. Sie soll die Regierungsgeschäfte führen bis Finnian ui Bennain alt genug ist.
Quellen
offizielle Quellen
- Spielhilfe Am Grossen Fluss
- Seite 183
Unstimmigkeiten und Fehler
In neuen Publikationen wird Idra durchgängig ni Bennain genannt. Dies widerspricht allerdings den Namenskonventionen des thorwalstämmigen Adels. Der Zusatz ni deutet eine direkte Abstammung an und wird von Angeheirateten nicht übernommen.
